Grundsätze für die elektronische Anforderung und Annahme von Bescheinigungen nach § 108 Absatz 2 Satz 3 SGB IV (rvBEA),
Grundsätze für die elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 Absatz 1 Satz 3 SGB IV (gesonderte Meldung)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat für die elektronische Anforderung und Abgabe von Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e SGB IV sowie für die elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt.
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