Gemäß § 95 Absatz 2 SGB IV sind alle Datenfelder eindeutig zu beschreiben und in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach dem SGB IV und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden.
Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen in historisierter wie auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach dem SGB IV Beteiligten automatisiert abgerufen werden können.