Mit der Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 301 Abs. 4 und 4a SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung) haben die beteiligten Organisationen eine einheitliche Verfahrensgrundlage für einen auf dem XML-Format basierenden Datenaustausch geschaffen.
Seit dem 01.07.2021 ist die Teilnahme am elektronischen Datenaustauschverfahren mit folgenden Ausnahmen verbindlich:
Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung zum 01.04.2023 wurde die gesetzliche Verpflichtung nach § 301 Abs. 4a SGB V zur Übermittlung von Daten an die Krankenkasse zur Überprüfung des Krankengeldanspruchs bei medizinischen Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung, umgesetzt. Aufgrund der bestehenden technischen Infrastruktur wurde das neue Mitteilungsverfahren nach § 301 Abs. 4a SGB V in das o.g. Datenübermittlungsverfahren nach § 301 Abs. 4 SGB V aufgenommen. Neben den allgemeinen Regelungen zum Mitteilungsverfahren in der Rahmenvereinbarung wurde zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung gemeinsam eine Verfahrensbeschreibung zum Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern zur Prüfung des Krankengeldanspruchs bei medizinischen Rehabilitationsleistungen der DRV (Mitteilungsverfahren) erarbeitet und abgestimmt.
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