Die Technische Kommission der Gesetzlichen Krankenversicherung für das Teilprojekt 3 Apotheken hat in Zusammenarbeit mit den Apotheken grundsätzliche Festlegungen zur Abwicklung des Datenaustauschs und zur Anforderung der Zusammenführungsinformation zwischen der GKV und den Apotheken (Arzneimittelabrechnungen) erarbeitet.
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Technische Anlage 1, Anhang 5 vom 29.04.2024 (PDF, 190 KB)
Technische Anlage 1, Anhang 5, zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat 10/2024 (Empfehlung: kann ab sofort angewendet werden)
Technische Anlage 1, Version 38 vom 16.11.2022 (PDF, 469 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat Januar 2023 unter Beachtung der allgemeinen Hinweise.
Technische Anlage 1, Version 37 vom 27.06.2022 (PDF, 614 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat Juli 2022 unter Beachtung der allgemeinen Hinweise.
Technische Anlage 1, Version 35 vom 31.05.2021 (PDF, 531 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat April 2021unter Beachtung der allgemeinen Hinweise (ACHTUNG: Diese Version 035 vom 31.05.2021 enthält weitere Aktualisierungen gegenüber der zuletzt veröffentlichten Version 035 vom 24.02.2021!!!)
Technische Anlage 1, Version 36 vom 29.09.2021 (PDF, 555 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat Februar 2022 unter Beachtung der allgemeinen Hinweise.
Technische Anlage 1, Version 37 vom 15.11.2021 (PDF, 557 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat Juli 2022 unter Beachtung der allgemeinen Hinweise.
Technische Anlage 1, Version 35 vom 24.02.2021 (PDF, 528 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat April 2021unter Beachtung der allgemeinen Hinweise
Technische Anlage 1, Version 27 vom 08.07.2015 (PDF, 168 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat Oktober 2015. Redaktionell geändert, ersetzt Version 27 vom 13.05.2015 (siehe Historie Seite 2).
Technische Anlage 1, Version 22 vom 25.06.2012 (PDF, 107 KB)
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, anzuwenden ab Abrechnungsmonat August 2012 Hinweis: Version 21 tritt/trat nie in Kraft.
Technische Anlage 2 vom 16.06.2010 (PDF, 36 KB)
Technische Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V - Version 003; anwenden ab: Abrechnungsmonat September 2010
Technische Anlage 3, Version 25 vom 18.04.2011 - Anlage (XLS, 44 KB)
Änderungsdokument zur Technischen Anlage 3 (Version 025 zur Vorgängerversion 024) Hinweis: Die Vertragspartner der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V weisen darauf hin, dass der Abschlag der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 1 SGB V durch das GKV-Änderungsgesetz für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 auf 16 % erhöht wurde (§ 130a Abs.1a SGB V). Entsprechend ist auch der erhöhte Abschlag in den Datensätzen der Technischen Anlage 3 der o.a. Vereinbarung in den betroffenen Segmenten unter dem Schlüssel R004 auszuweisen.
TA3_023_20091013 vom 09.10.2009 - Anhang (XLS, 46 KB)
Änderungsdokument zur Technischen Anlage 3 (Version 023 zur Vorgängerversion 022) Hinweis: Die Vertragspartner der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V weisen darauf hin, dass der Abschlag der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 1 SGB V durch das GKV-Änderungsgesetz für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 auf 16 % erhöht wurde (§ 130a Abs.1a SGB V). Entsprechend ist auch der erhöhte Abschlag in den Datensätzen der Technischen Anlage 3 der o.a. Vereinbarung in den betroffenen Segmenten unter dem Schlüssel R004 auszuweisen.
Abschläge nach § 130a SGB V (Herstellerabschläge) vom 20.06.2007 (DOC, 35 KB)
Übermittlungshinweise für die Bereitstellung von Korrekturen zu den Abschlägen nach § 130a SGB V (Herstellerabschläge) auf Grundlage der Technischen Anlage 3 zur Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 300 SGB V (Stand: 21.06.2006, Version 019) ff. ; anwenden ab: Abrechnungsmonat April 2006
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