Im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V sind von den benannten Präqualifizierungsstellen entsprechende Präqualifizierungsdaten zu präqualifizierten Leistungserbringen an den GKV-Spitzenverband zu übermitteln. Der GKV-Spitzenverband stellt diese Daten den Krankenkassen über die zentrale Datenannahme- und Weiterleitungsstelle (DAW) zur Verfügung.