Sind Hochschulambulanzen, PIAs oder SPZ Vertragspartner im Rahmen einer Integrierten Versorgung, sieht die Vereinbarung nach §301 Abs. 3 SGB V entsprechende Übermittlungsmöglichkeiten vor (siehe Durchführungshinweise zum Rechnungssatz Ambulante Operation der Anlage 5 der DTA-Vereinbarung gemäß §301 Abs. 3 SGB V).