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Elektronischer Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Verträge nach § 120 SGB V

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbaren gemäß § 120 Abs. 3 Satz 4 SGB V das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und erforderlichen Vordrucke für Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiatrische Zentren.

Die Verhandlungen für eine vollständige Realisierung des Datenaustausches sind abgeschlossen. Die Regelungen zum bisherigen Ersatzverfahren wurden u. a. wie folgt fortgeschrieben:

  • Die Vereinbarung stellt klar, dass der Datenaustausch auch für die Einrichtungen gemäß § 117 Abs. 2 SGB V (Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG) gilt und im Rahmen der Datenübermittlung der Schlüssel 4 (Entgeltarten ambulant) der Anlage 2 (Anhang B Teil II) anzuwenden ist.
  • Der Beginn der vollständigen Datenübermittlung wird in einem zweistufigen Verfahren umgesetzt. Für die Einrichtungen nach § 117 Abs. 1 SGB V (Hochschulambulanzen) und § 118 SGB V (Psychiatrische Institutsambulanzen) erfolgt die Übermittlung im Regelverfahren erstmals ab dem 2. Quartal 2012 für das 1. Quartal 2012.
  • Für die Einrichtungen nach § 117 Abs. 2 SGB V (Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG) und § 119 SGB V (Sozialpädiatrische Zentren) wird der Beginn des Regelverfahrens auf den 01.07.2012 festgelegt.

Vereinbarungen

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