Die Verhandlungen für eine vollständige Realisierung des Datenaustausches sind abgeschlossen. Die Regelungen zum bisherigen Ersatzverfahren wurden u. a. wie folgt fortgeschrieben:
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Die Vereinbarung stellt klar, dass der Datenaustausch auch für die Einrichtungen gemäß § 117 Abs. 2 SGB V (Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG) gilt und im Rahmen der Datenübermittlung der Schlüssel 4 (Entgeltarten ambulant) der Anlage 2 (Anhang B Teil II) anzuwenden ist.
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Der Beginn der vollständigen Datenübermittlung wird in einem zweistufigen Verfahren umgesetzt. Für die Einrichtungen nach § 117 Abs. 1 SGB V (Hochschulambulanzen) und § 118 SGB V (Psychiatrische Institutsambulanzen) erfolgt die Übermittlung im Regelverfahren erstmals ab dem 2. Quartal 2012 für das 1. Quartal 2012.
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Für die Einrichtungen nach § 117 Abs. 2 SGB V (Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG) und § 119 SGB V (Sozialpädiatrische Zentren) wird der Beginn des Regelverfahrens auf den 01.07.2012 festgelegt.