Die Technische Anlage zur Abrechnungsvereinbarung für die Hybrid-DRG regelt Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung durch berechtigte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Medizinische Versorgungszentren.
Sie gilt spätestens ab dem 01.01.2025 für die unmittelbare Abrechnung mit der Krankenkasse und für die mittelbare Abrechnung mit der Krankenkasse bei einer Abrechnungsbeauftragung einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Dritten gemäß § 115f Absatz 3 Satz 3 SGB V.