Mit dem neuen GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde ein neuer ambulanter spezialfachärztlicher Versorgungsbereich geschaffen, in dem Vertragsärzte und Krankenhausambulanzen nach einheitlichen Rechtsvorschriften Leistungen erbringen. Im GKV-VStG hat die Bundesregierung den Begriff „Ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ in einem sehr engen Sinne für ambulante hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (sog. 116 b-Leistungen) verwendet. Ein Schwerpunkt der anstehenden Umsetzung, der Etablierung und der konkreten Ausgestaltung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung wird die Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss sein. Hier werden sämtliche Konkretisierungen für 116 b-Leistungen überarbeitet, damit sie gleichermaßen für Kliniken und Vertragsärzte anwendbar sind.
Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach § 116 b Abs. 8 Satz 1 SGB V erbrachten Leistungen werden nach § 116b Abs. 5 in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung vergütet. Die DKG und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich für die bisherige gesetzliche Regelung (§116b Abs. 5 SGB V in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung) auf Formulare zur Meldung der Leistungen nach § 116 b SGB V geeinigt (für die Bundesländer Schleswig-Holstein und Sachsen wurde zusätzlich die ICD-Angabe im Meldeformular vereinbart), die von den Krankenhäusern ausgefüllt und an die Kassen gesandt werden. Das Erfassungstool stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung. Bitte beachten Sie dazu die Ausfüllhinweise, die Sie auf dem ersten Tabellenblatt (Deckblatt) finden.
In Schleswig-Holstein wurde eine Durchführungsvereinbarung über die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft und den Kostenträgern in Schleswig-Holstein abgeschlossen, wonach im Meldeformular auch ICD-Angaben zu machen sind. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Datei "Meldeformular116b_Schleswig-Holstein" zur Verfügung, die für die Krankenhäuser aus Schleswig-Holstein bestimmt ist. Sie enthält ein zusätzliches Tabellenblatt "ICDs", mit dem die Krankenhäuser aus Schleswig-Holstein ihrer Meldepflicht gemäß § 1 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung über die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V zwischen der Landeskrankenhausgesellschaft und den Kostenträgern in Schleswig-Holstein nachkommen. Zum 01.06.2009 wurde die ICD-Angabe im Meldeformular auch für das Bundesland Sachsen vereinbart. Auch hier bitten wir Sie, die Ausfüllhinweise, die Sie auf dem ersten Tabellenblatt (Deckblatt) finden, zu beachten.